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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an B2Run Kids-Laufveranstaltungen der Infront Sports & Media AG

§ 1 Anwendungsbereich - Geltung
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten für sämtliche von Infront Sports & Media AG, Grafenauweg 2, 6302 Zug (nachfolgend "Veranstalter") durchgeführten B2Run Kids- Laufveranstaltungen (nachfolgend "Veranstaltungen") und regeln das zwischen Teilnehmenden der Veranstaltungen (nachfolgend "Teilnehmer") und dem Veranstalter zustande kommende Rechtsverhältnis.
(2) Sämtliche Erklärungen eines Teilnehmers gegenüber dem Veranstalter sind an den Veranstalter unter der in Abs. 1 genannten Adresse zu richten.


§ 2 Teilnahmebedingungen - Sicherheitsmassnahmen
(1) Startberechtigt sind alle Personen in schulpflichtigem Alter.
Der Veranstalter behält sich Änderungen vor.
(2) Die Teilnahme an den Veranstaltungen von Tieren, mit Fahrrädern, E-Bikes, Kinderwägen und Rollstühlen ist untersagt. Die Teilnahme unter Verwendung von Sportgeräten jeglicher Art ist nicht gestattet. Von Teilnehmern mitgeführte Sportgeräte können von dem Veranstalter jederzeit bis zum Abschluss der Veranstaltung eingezogen werden.
(3) Sämtliche von den Teilnehmern zu beachtende organisatorischen Massnahmen gibt der Veranstalter den Teilnehmern rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt dabei entweder auf den Internetseiten des Veranstalters oder direkt vor Ort am Tag der jeweiligen Veranstaltung.
(4) Den Anweisungen des Veranstalters und seines entsprechend kenntlich gemachten Personals sowie des Sicherheitspersonals ist unbedingt Folge zu leisten. Bei jeglichen Zuwiderhandlungen, die den ordnungsgemäßen Verlauf der Veranstaltung stören oder die Sicherheit der übrigen Teilnehmer gefährden können, ist der Veranstalter berechtigt, den jederzeitigen Ausschluss des betreffenden Teilnehmers von der Veranstaltung und / oder einen Ausschluss des Teilnehmers von der Zeitwertung (Disqualifizierung) auszusprechen.
(5) Rechtlich bindende Erklärungen können gegenüber den Teilnehmern nur von dem hierfür befugten Personenkreis des Veranstalters abgegeben werden. Zu diesem Personenkreis zählen insbesondere die Veranstaltungsleitung vor Ort, die Angehörigen der die Veranstaltung betreuenden medizinischen Dienste, die bei entsprechenden gesundheitlichen Anzeichen zum Schutz des Teilnehmers diesem auch die Teilnahme bzw. Fortsetzung der Teilnahme an der Veranstaltung untersagen können.

§ 3 Anmeldung - Teilnehmerbeitrag - Zahlungsbedingungen - Rückerstattung

(1) Die Anmeldung eines Teilnehmers für eine Veranstaltung, darf ausschliesslich über eine volljährige Drittperson erfolgen, deren Name dem Veranstalter ebenfalls bekannt gegeben wird. Bei dieser Drittperson kann es sich beispielsweise um eine Lehrperson oder ein Elternteil des Teilnehmers handeln. Die Anmeldung zu einer Veranstaltung ist ausschliesslich mittels der für diesen Zweck hinterlegten Anmeldeformulare auf der Webseite www.b2run.ch/kids zulässig. Anmeldungen per Telefax oder sonstige Anmeldungen per "electronic mail" werden nicht angenommen, ausser der Veranstalter erklärt sich im Einzelfall ausdrücklich hierzu bereit. Mit der Anmeldung akzeptieren sowohl der Anmeldende sowie der Teilnehmer diese AGB.
(2) Sofern das Teilnehmerlimit noch nicht erreicht ist und die organisatorischen Bedingungen dies zulassen, kann der Veranstalter auch am Veranstaltungstag eine Anmeldung anbieten.
(3) Der Veranstalter kann pro Veranstaltung eine organisatorische Obergrenze der zulässigen Teilnehmerzahl festlegen, welche in der Ausschreibung oder zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben wird. Anmeldungen, welche die Obergrenze überschreiten, können nicht berücksichtigt werden.
(4) Im Falle eines vollständigen, endgültigen Ausfalls der Veranstaltung wird der Anmeldende hierüber informiert.

§ 4 Haftungsausschluss
(1) Die Veranstaltungen finden grundsätzlich bei jedem Wetter statt. Sollte der Veranstalter jedoch aufgrund höherer Gewalt oder entsprechender behördlicher Anordnungen oder aus Sicherheitsgründen verpflichtet sein, Änderungen in der Durchführung der Veranstaltung vorzunehmen oder diese abzusagen, besteht keine Schadenersatzpflicht des Veranstalters gegenüber dem Teilnehmer, es sei denn, die Absage einer Veranstaltung erfolgt auf Grund von vom Veranstalter zu vertretender grober Fahrlässigkeit oder von Vorsatz. Gleiches gilt für den Abbruch einer Veranstaltung.
(2) Der Veranstalter haftet nicht für nicht wenigstens grob fahrlässig verursachte Sach-und Vermögensschäden; ausgenommen von dieser Haftungsbegrenzung sind Schäden, die auf der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht des Veranstalters beruhen sowie für schuldhaft verursachte Personenschäden (Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit eines Teilnehmers). Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen erstrecken sich auch auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Dritter, derer sich der Veranstalter im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung bedient bzw. mit denen er zu diesem Zweck vertraglich verbunden ist.
(3) Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für gesundheitliche Risiken der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Teilnahme an Veranstaltungen. Dem Teilnehmer ist bekannt, dass die Teilnahme an der Veranstaltung Gefahren in sich birgt und das Risiko ernsthafter Gefahren bis hin zum Tod nicht ausgeschlossen ist. Es obliegt dem Teilnehmer, seinen Gesundheitszustand vorher zu überprüfen. Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr und Risiko. Für Verletzungen, die durch andere Teilnehmer oder aussen stehende Dritte verursacht werden, haftet der Veranstalter nicht.
(4) Angebote von Partnern der Infront Sports & Media AG (kommerzielle Dritte)
a. Die Durchführung von Angeboten von Partnern des Veranstalters obliegt allein den Partnern. Der Veranstalter fungiert lediglich als Vermittler zwischen Kunde und Partner und schliesst jegliche Haftung aus. Die Leistungen des Veranstalters beschränken sich darauf, Angebote zu sammeln, zu beschreiben und diese Angebote zu vermitteln.
b. Ein möglicher Vertrag hinsichtlich der Buchung und Durchführung des jeweiligen Partner-Angebotes kommt unmittelbar zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Partner zustande. Die Erfüllung der gebuchten Leistung als solche stellt keine Leistungspflicht der Infront Sports & Media AG dar. Die Infront Sports & Media AG ist lediglich Vermittler.

§ 5 Datenerhebung und -verwertung
(1) Zum Zwecke der ordnungsgemässen Durchführung der Veranstaltungen erhebt der Veranstalter entsprechende personenbezogene Daten. Der Umgang mit diesen Daten ist in der Datenschutzerklärung des Veranstalters geregelt, die für die Veranstaltung gilt.

§ 6 Zeitnahme, regelwidriges Verhalten
1) Wenn zur Teilnahme an der Veranstaltung ein Zeitnahme-Chip ausgegeben wird, dann wurde dieser vor der Ausgabe an den Teilnehmer auf seine Funktionsfähigkeit hin überprüft. Eine Gewährleistung und/oder Haftung des Veranstalters wegen der Mangelhaftigkeit des Chips, die nach Ausgabe auftritt, ist ausgeschlossen.
(2) Wird bei dem Event ein Zeitnahmechip und eine Startnummer verwendet, so sind diese gemäß den vom Veranstalter formulierten Anforderungen zu tragen. Wird die Startnummer vergessen, verloren oder nicht getragen, besteht kein Recht auf Teilnahme.

§ 7 Siegerehrung, Wertungskategorien

(1) Der Veranstalter behält sich vor in begründeten Fällen, Teilnehmer von der Wertung auszuschliessen. Grundsätzlich gilt im Zusammenhang mit der Benennung der Sieger der Wertungskategorien der einzelnen Veranstaltungen, dass der Rechtsweg ausgeschlossen ist.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche wirksame oder durchführbare Bestimmung zu treffen, die dem mit der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung erstrebten Ziel und Zweck in zulässiger Weise am nächsten kommt. Überschriften haben rein erläuternde Funktion und sind unverbindlich.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist - soweit zulässig - Zug.
(3) Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar.

Zug, 7. Februar 2020